(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Körperschaften bestimmt, an welche die Funktionen betreffend die Projektierung, den Bau, die Verwaltung und die Instandhaltung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten delegiert werden können, vorbehaltlich der Möglichkeit des Landes diese Funktionen selbst wahrzunehmen.
Die Durchführungsverordnung kann zudem Folgendes festlegen:
- die Vorgaben zur Ausübung der oben genannten Funktionen und die damit zusammenhängenden Aufgaben der Betreiberkörperschaften sowie die Koordinierungsmodalitäten der Provinz,
- die Eigenschaften und Modalitäten für die Benutzung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten sowie die Eigenschaften der Strukturen und Serviceeinrichtungen längs der Radwege und der Radrouten,
- die Eintragung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten sowie der damit zusammenhängenden Strukturen in die entsprechenden Planungsinstrumente auf Landes- und Gemeindeebene,
- weitere Folgebestimmungen für die Umsetzung dieses Absatzes. 2)
(2) Die Körperschaften, welche mit Verordnung laut Absatz 1 bestimmt werden, erhalten für die Projektierung, die Verwirklichung und die außerordentliche Instandhaltung von übergemeindlichen Radwegen und Radrouten Finanzierungen im Ausmaß von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Höhe der finanziellen Mittel wird jährlich mit dem Abkommen zur Gemeindenfinanzierung festgelegt, vorbehaltlich anderer Finanzierungsmöglichkeiten. Die Landesregierung legt die Richtlinien zur Finanzierung fest. Das Beitragsausmaß von 100 Prozent kann auch rückwirkend auf alle Beitragsansuchen, welche ab Inkrafttreten dieser Richtlinien eingereicht werden, angewandt werden. 3)
(3) Die ordentliche Instandhaltung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten wird mit einer laufenden Zuweisung an die Körperschaften, welche mit Verordnung laut Absatz 1 bestimmt werden, unterstützt. Die nötigen finanziellen Mittel dafür werden jährlich aus dem Fonds für Lokalfinanzen zur Verfügung gestellt und die entsprechenden Aufteilungsmodalitäten werden im jährlichen Abkommen über die Gemeindenfinanzierung festgelegt.
(4) 4)
(5) Für die Zwecke laut Absatz 3 kann die Landesregierung die Körperschaften, welche mit Verordnung laut Absatz 1 bestimmt werden, ermächtigen, sich des Straßendienstes des Landes zu bedienen, unter der Bedingung, dass diese die anfallenden Kosten übernehmen. Erfolgt die Instandhaltung durch einen Straßenbauhof des Landes in Regie, erstatten die betreibenden Körperschaften dem Land nur die Ausgaben für den Ankauf des Materials. 5)