(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Anhang E Punkt E1) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, Qualitätskriterien für die Ausarbeitung der Durchführungspläne fest, auf deren Grundlage eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZeMeT) für Neubaumaßnahmen eingereicht werden kann.
(1) Die Grundlage für den Durchführungsplan bildet, über die bereits laut Artikel 57 Absatz 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Inhalte hinaus, ein städtebauliches, architektonisches und landschaftliches Gesamtkonzept, dessen verbindliche Inhalte in einen Rechtsplan oder mehrere Rechtspläne übertragen werden, welche die Planung der öffentlichen Räume, der Grünflächen und die jeweiligen Durchführungsbestimmungen enthalten.
(1) Für die Baukörper/Bauwerke sind festzulegen:
(1) In ästhetischer Hinsicht sind für die Baukörper/Bauwerke festzulegen:
(1) Für den Freiraum sind festzulegen:
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Einheitslegende für Durchführungspläne laut Anhang A dieser Verordnung angewandt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.