(1) Das diesem Gesetz beigelegte Einvernehmen vom 6. Dezember 2022 zwischen den Regionen und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen über die Institutionalisierung der Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen wird gemäß Artikel 117 achter Absatz der Verfassung genehmigt.
(1) Das Einvernehmen laut Artikel 1 wird am Tag des Inkrafttretens des letzten genehmigenden Regional- oder Landesgesetzes wirksam.
(1) In Umsetzung von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 8, bestätigt die Autonome Provinz Bozen ihren jährlichen Beitrag an das „Centro Interregionale Studi e Documentazione (CINSEDO)“ mit Sitz in Rom, der als Mitgliedsbeitrag gilt.
(1) Die Umsetzung dieses Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind und in jedem Fall ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.