(1) Die Abrechnungsfristen der für die Jahre 2019 und 2020 aufgrund des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, gewährten Beiträge sind bis zum 28. Februar 2023 verlängert.
(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine neuen oder Mehrausgaben zu Lasten des Haushaltsvoranschlags 2023-2025 mit sich.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.