(1) Am Ende von Artikel 45 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt:
„Für die Leistung „Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ sind zudem alle Änderungen des Mietvertrags und dessen Beendigung sowie Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.“
(2) Artikel 45 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ist aufgehoben.