(1) Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 20 (Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten)
1. Der Beitrag zur Deckung der Mietkosten und der Wohnungsnebenkosten wird Personen und Familien gewährt, die einen regulär registrierten Mietvertrag für in Südtirol befindliche Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken abgeschlossen haben. Der Beitrag wird nicht bei Mietverträgen gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekrets vom 12. September 2014, Nr. 133, mit Änderungen zum Gesetz vom 11. November 2014, Nr. 164, in geltender Fassung, erhoben, gewährt.
2. Kein Anrecht auf den Mietbeitrag haben:
a) Einzelpersonen und Familien,
1) die, auch mittels Beteiligungen an juristischen Personen, ein Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht an einer Immobilieneinheit in Südtirol zu Wohnzwecken innehaben, oder die zu 50 Prozent oder mehr Mitinhaber eines solchen Rechts sind oder die ein solches Recht in den fünf Jahren vor der Antragstellung verschenkt haben; ausgenommen sind Schenkungen zugunsten von Ehegatten sowie jene die laut Schenkungsvertrag ausdrücklich zur Belohnung getätigt wurden,
2) deren Verwandte ersten Grades – bezogen auf volljährige Mitglieder der Familiengemeinschaft – auch mittels Beteiligungen an juristischen Personen, ein Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht an einer Zweitwohnung in Südtirol innehaben, die nicht vermietet oder nicht mit einem Wohnungsrecht oder einem anderen dinglichen Nutzungsrecht, das eine Vermietung der Wohnung nicht zulässt, belastet ist, oder die an Personen vermietet ist, die mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer gar nicht oder über den dritten Grad hinaus verwandt oder verschwägert sind; dies gilt auch, wenn die Verwandten ersten Grades zu 50 Prozent oder mehr Mitinhaber eines solchen Rechts sind,
b) Mieter von Wohnungen des Wohnbauinstituts, der Gemeinde oder anderer öffentlicher Körperschaften, die auch im Sozialbereich tätig sind, oder von sozio-sanitären Einrichtungen,
c) Mieter von Wohnungen, deren Eigentümer oder Fruchtnießer Verwandte bis zum zweiten Grad oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad sind,
d) Mieter und Mitglieder deren Familiengemeinschaft, die nicht in der Wohnung leben,
e) Mieter, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz nicht in der Wohnung haben,
f) Studenten,
g) Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, die Miete aber nicht bezahlen, und zwar bis sie nachweisen, dass sie eine mit dem Vermieter vereinbarte Ratenzahlung oder ein mit den gebietsmäßig zuständigen Sozialdiensten abgestimmtes Projekt zur Schuldensanierung angefangen haben. Unternehmen sie diesbezüglich nichts oder halten sie die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, bewirkt dies den Ausschluss vom Beitrag für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Bezugsmonat, in dem der letzte Beitrag für die Immobilieneinheit erhalten wurde, auf die sich die Schulden beziehen; die entsprechende Entscheidung fällt der Fachbeirat laut Artikel 8,
h) Mieter, die eine in Südtirol befindliche, zugewiesene, geförderte Wohnung des Wohnbauinstituts oder einer anderen öffentlichen Körperschaft ablehnen oder zurückgeben, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Ablehnungs- oder Rückgabedatum,
i) Mieter von Wohnungen laut Buchstabe h) im Falle von Widerruf aus Gründen, die ihnen anzulasten sind, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Widerruf.
3. Die Personen und Familien, die ein Eigentumsrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Wohnungsrecht an der von ihnen bewohnten Wohnung innehaben oder für diese einen Leihvertrag innehaben, wird lediglich ein Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten gewährt.
4. Kein Anrecht auf einen Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten haben:
a) Mieter und Mitglieder deren Familiengemeinschaft, die nicht in der Wohnung leben,
b) Mieter, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz nicht in der Wohnung haben,
c) Studenten,
d) Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, die Wohnungsnebenkosten aber nicht bezahlen, und zwar bis sie nachweisen, dass sie eine mit dem Vermieter vereinbarte Ratenzahlung oder ein mit den gebietsmäßig zuständigen Sozialdiensten abgestimmtes Projekt zur Schuldensanierung angefangen haben. Unternehmen sie diesbezüglich nichts oder halten sie die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, bewirkt dies den Ausschluss vom Beitrag für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Bezugsmonat, in dem der letzte Beitrag für die Immobilieneinheit erhalten wurde, auf die sich die Schulden beziehen; die entsprechende Entscheidung fällt der Fachbeirat laut Artikel 8.
5. Mit Entscheidung des Fachbeirats laut Artikel 8 kann von den Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2 und 4 abgewichen werden, falls sich die antragstellende Person in einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation befindet, die vom zuständigen Sozialsprengel bescheinigt wird.
6. Zur Ermittlung der Höhe des Mietbeitrags werden die tatsächlichen Mietkosten bis zu der von der Landesregierung als angemessen festgelegten Höhe berücksichtigt. Für die Wohnungsnebenkosten werden die von der Landesregierung festgelegten Beträge berücksichtigt. Die Höhe und die Beträge können nach Gebieten unterschiedlich festgelegt werden.
7. Das Gesuch um Mietbeitrag muss vom Mieter selbst gestellt werden.
8. Für die Gewährung des Mietbeitrags darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht über 2,7 liegen.
9. Für die Gewährung des Beitrags für Wohnungsnebenkosten darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht über 2,22 liegen.
10. Die Leistung laut diesem Artikel beträgt 100 Prozent der zugelassenen Kosten für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 und vermindert sich linear bis auf 15 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 2,7.
11. Die Leistung laut diesem Artikel wird für 12 Monate gewährt und die Auszahlung erfolgt monatlich. Bei begründeter Notwendigkeit oder besonderen Betreuungsindikationen kann sie auch für weniger als 12 Monate gewährt werden.
12. Die Mitglieder der begünstigten Familiengemeinschaft müssen für die Dauer der Gewährung der Leistung den ständigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Südtirol haben. Wird bei laufender Gewährung der Leistung festgestellt, dass ein oder mehrere Mitglieder der Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt laut Artikel 17 Absatz 2/ter ohne triftigen Grund unterbrochen haben, fällt die Körperschaft, ab dem Datum der Feststellung und mit schriftlicher Mitteilung an den Nutzer, für die restliche Dauer der Gewährung der Leistung und gestützt auf die in ihrem Besitz befindlichen Daten und Informationen, eine neue Entscheidung.
13. Für die Nutzer laut Artikel 19 Absatz 4 wird die Leistung laut diesem Artikel gemäß den dort vorgesehenen Modalitäten gewährt und ausbezahlt.
14. Die Bestimmungen laut Artikel 29 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, gelten nicht für die in diesem Artikel genannte Leistung.
15. Die Leistung laut diesem Artikel ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.“