(1) Nach Artikel 38 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2, 3, 4 und 5 hinzugefügt:
„2. Der einzelnen Familiengemeinschaft steht nur ein einziger persönlich verfügbarer Betrag zu und es wird nur ein einziger Einkommensanteil zur Tarifbegleichung angewandt. Dieser muss für die Beteiligung an den Tarifen in der Reihenfolge laut den Absätzen 3, 4 und 5 eingesetzt werden.
3. Muss sich eine Familiengemeinschaft, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 42, an einem Tarif als engere und gleichzeitig an einem anderen Tarif als erweiterte Familiengemeinschaft beteiligen, so hat sie sich in erster Linie am Tarif für die engere Familiengemeinschaft zu beteiligen.
4. Muss sich eine Familiengemeinschaft, vorbehaltlich der Bestimmung laut Absatz 3, gleichzeitig an mehr als einem Tarif als engere oder als erweiterte Familiengemeinschaft beteiligen, so gilt folgende Reihenfolge:
a) Beteiligung am Tarif für die stationären Dienste, die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) fallen,
b) Beteiligung am Tarif für die teilstationären Dienste, die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) fallen,
c) Beteiligung am Tarif für die stationären Dienste, die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) fallen,
d) Beteiligung am Tarif für die teilstationären Dienste, die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) fallen,
e) Beteiligung am Tarif für andere Dienste.
5. Im Falle von zwei gleichrangigen Diensten ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
a) Beteiligung am Tarif für den Dienst, der den höheren Einkommensanteil zur Tarifbegleichung für die Familiengemeinschaft vorsieht,
b) Beteiligung am Tarif für den Dienst mit dem höheren Tarif.“