(1) Artikel 22/bis Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Der Beitrag wird nur dann gewährt, wenn der Sachwalter oder die Sachwalterin alle folgenden Anforderungen erfüllt:
a) er oder sie ist im Landesverzeichnis laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, in geltender Fassung, oder in der Rechtsanwaltskammer Bozen oder in der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Provinz Bozen eingetragen,
b) er oder sie ist mit der unter Sachwalterschaft stehenden Person weder verheiratet noch deren zusammenlebender Partner oder zusammenlebende Partnerin,
c) er oder sie ist nicht mit der unter Sachwalterschaft stehenden Person bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert.“