(1) In den Absätzen 2 und 3 des Artikels 19 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird die Zahl „1,22“ mit „1,35“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 19 Absatz 7/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 7/quater eingefügt:
“7/quater Die Bewertung der Umstände laut den Absätzen 7 und 7/bis und die diesbezügliche Entscheidung über die Reduzierung oder den Ausschluss der Leistung stehen dem Fachbeirat laut Artikel 8 zu.“