(1) Artikel 28 Absätze 1 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, erhalten folgende Fassung:
„1. Der Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang muss nicht begründet sein und kann auch telematisch übermittelt werden; dabei gilt der Antrag in einem der folgenden Fälle als gültig eingereicht:
a) wenn er unterschrieben und über die zertifizierte elektronische Postadresse (ZEP) der antragstellenden Person übermittelt wurde,
b) wenn er mittels digitaler oder qualifizierter elektronischer Signatur unterschrieben ist, deren Bescheinigung von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt ist,
c) wenn er unterschrieben und gemeinsam mit einer Kopie des Personalausweises übermittelt wurde,
d) wenn er unterschrieben und gemäß den weiteren von Artikel 65 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung, vorgesehenen Modalitäten übermittelt wurde.“
„3. Die Organisationseinheit, die den Antrag entgegennimmt, muss der antragstellenden Person eine Empfangsbestätigung ausstellen, aus der das Eingangsdatum des Antrags, die zugewiesene Protokollnummer, die für die Beantwortung zuständige Organisationseinheit samt Kontaktdaten sowie die Frist, innerhalb welcher die Verwaltung das Verfahren abschließen muss, hervorgehen.“