(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden zusätzlichen Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 23.535,60 Euro, für das Jahr 2023 auf 56.485,42 Euro und für das Jahr 2024 auf 56.485,42 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.