(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Zusammensetzung, Wahl und Ernennung der Mitglieder, Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, Amtsdauer, Wiederwahl, Amtsverlust und Wahl der Vizepräsidenten finden bei der Bildung des Rates der Gemeinden nach den allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes im Jahre 2025 Anwendung. Alle anderen Bestimmungen finden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Bis zur Einsetzung des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildeten Rates bleibt der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierende Rat der Gemeinden im Amt. Dieser unterliegt den bisher vorgesehenen Bestimmungen zur Zusammensetzung, Wahl und Ernennung der Mitglieder, Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, Amtsdauer, Wiederwahl und Amtsverlust und Wahl der Vizepräsidenten und sorgt rechtzeitig für die Anpassung seiner Geschäftsordnung an die neuen Bestimmungen.
(3) Vereinbarungen, welche die Zurverfügungstellung von Personal zur Unterstützung der Tätigkeit des Rates der Gemeinen und die entsprechenden Beziehungen, auch finanzieller Natur, regeln, sind den neuen Bestimmungen innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.