(1) Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2013, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 6 Lehrgang und Zertifizierungsprüfung für die berufliche Qualifikation „Anbau, Ernte und Vermarktung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie Wildkräutern“
1. Um das Zertifikat laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) zu erhalten, muss die interessierte Person einen verpflichtenden Lehrgang von mindestens 150 Stunden besuchen und die entsprechende Zertifizierungsprüfung bestehen. Durch den Lehrgang werden jene Kompetenzen entwickelt, die in der beruflichen Qualifikation „Anbau, Ernte und Vermarktung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie Wildkräutern“ festgelegt sind.
2. Der Lehrgang wird von der Fachschule Laimburg und der Fachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau in italienischer Sprache in Zusammenarbeit mit dem Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg und der Agentur Landesdomäne organisiert.
3. Die Zertifizierungsprüfung wird von einer Kommission durchgeführt, die nach den geltenden Kriterien für die Zertifizierung der Kompetenzen ernannt wird. Die Zertifizierungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil sowie einem Fachgespräch.“