(1) Nach Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2013, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 6/bis eingefügt:
„Art. 6/bis Übergangsbestimmung
1. Befähigungsnachweise, die vor dem 1. Juli 2022 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.“