(1) In der Überschrift von Artikel 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2013, Nr. 6, wird das Wort „Befähigungsnachweis“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.
(2) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2013, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„c) Zertifikat der beruflichen Qualifikation „Anbau, Ernte und Vermarktung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie Wildkräutern“ gemäß Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen.“