(1) Es sind die diesem Gesetz beigefügte Anlage Nr. 10 betreffend das Modell der konsolidierten Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen und des Südtiroler Landtages, sowie die Anlagen, die von Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) bis Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind, genehmigt.