(1) Am Ende von Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe e) Ziffer 8) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Juli 2018, Nr. 20, in geltender Fassung, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
2. Im Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Juli 2018, Nr. 20, in geltender Fassung, wird nach Ziffer 8) folgende Ziffer 9) angefügt:
„9) Dienstleistungen und Lieferungen zur Unterstützung des italienischen Bildungssystems. “