Artikel 9 des Zusatzkollektivvertrages für das Lehrpersonal des Musikkonservatoriums „Claudio Monteverdi“ in Bozen, unterzeichnet am 31.10.2014, lautet:
„1. Die im Art. 6 des Gesetzes vom 13. August 1980, Nr. 454 vorgesehene Zweisprachigkeitszulage wird gemäß den Beträgen, welche für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art der autonomen Provinz Bozen festgelegt und zwar mit Wirkung ab dem Monat nach Inkrafttreten des entsprechenden Landesvertrages, bestimmt“. Dieser Artikel ist in dem Sinne auszulegen, dass dem Lehrpersonal des Musikkonservatoriums "Claudio Monteverdi" von Bozen die Zweisprachigkeitszulage in Höhe des Betrages der Zulage gemäß Art. 6 des Gesetzes Nr. 454/1980, die zu Lasten des Staates geht, um die Differenz erhöht wird, die sich zwischen dem Betrag dieser Zulage und dem Betrag der anerkannten Zweisprachigkeitszulage für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art der autonomen Provinz Bozen ergibt und bis zu deren Höhe zu Lasten der autonomen Provinz Bozen geht.