(1) In Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird der erste Satz wie folgt ergänzt: „Der übliche Marktwert von Flächen, die zur Enteignung bestimmt sind, darf in jedem Fall höchstens das Ausmaß der Enteignungsentschädigung erreichen.“
(2) Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„5. Im Falle von baulicher Verwendung eines Grundstücks, Abbruch eines Gebäudes oder Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, oder gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, ergibt sich die Berechnungsgrundlage aus dem Wert des Grundstücks, das auch in Abweichung von Artikel 4 dieses Gesetzes als Baugrund gilt, wobei der Wert des von den Bauarbeiten betroffenen Gebäudes nicht berücksichtigt wird. Dies gilt bis zu dem Tag, an dem der Abschluss der Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten gemeldet wird oder, falls vorher, an dem für das neue, das wiederaufgebaute oder das wiedergewonnene Gebäude der Antrag auf Eintragung in den Kataster oder der Antrag auf Änderung der Katasterdaten eingereicht wird. Die Bestimmung laut diesem Absatz findet keine Anwendung im Falle von Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten, die entsprechend der Baukonzession an im Sinne von Artikel 11 dieses Gesetzes steuerbefreiten Gebäuden durchgeführt werden.“
(3) Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„b) für Gebäude, die im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, nicht mehr bewohnbar sind und tatsächlich nicht verwendet werden, ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbewohnbarkeitserklärung beschränkt auf den Zeitraum im Jahr, in dem sie sich gemäß der Begutachtung durch die zuständige Kommission in diesem Zustand befinden, und für Gebäude, die im Sinne des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, nicht mehr benutzbar sind und tatsächlich nicht verwendet werden, ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbenutzbarkeitserklärung und beschränkt auf den Zeitraum im Jahr, in dem sie sich gemäß der Begutachtung durch das Bauamt oder durch externe Techniker in diesem Zustand befinden.“
(4) Nach Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„6/bis. Die Reduzierung der Berechnungsgrundlage um 50 Prozent gemäß Absatz 6 Buchstabe b) gilt ausschließlich für den Zeitraum von 3 Jahren ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbewohnbarkeitserklärung oder auf Unbenutzbarkeitserklärung, sofern der Zustand der Unbewohnbarkeit bzw. der Unbenutzbarkeit und der Nichtverwendung andauern. Für die Gebäude, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes gemäß Absatz 6 Buchstabe b) als unbewohnbar oder als unbenutzbar eingestuft sind, beginnt der Zeitraum von 3 Jahren ab dem 1. Jänner 2023.“