(1) Das Staatsgesetz betreffend die Arten und Formen des Tierschutzes laut Art. 9 der Verfassung, geändert durch Art. 1 dieses Verfassungsgesetzes, wird auf die Regionen mit Sonderstatut und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen in den Grenzen der ihnen laut den jeweiligen Statuten zuerkannten Gesetzgebungsbefugnisse angewandt.