(1) Das Land und die örtlichen Körperschaften können öffentlichen und privaten Körperschaften Beiträge für die Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen gewähren.
(2) Die aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten belaufen sich für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 625.000,00 Euro und ab dem Jahr 2023 auf jährlich 825.000,00 Euro. Die entsprechende Deckung für die Finanzjahre 2022 und 2023 erfolgt durch die Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben bereitgestellten Mittel. Die Deckung für die nachfolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.