(1) Der Frauenhausdienst ist ein Sozial- und Fürsorgedienst des Landes für Frauen, die in Südtirol durch jede beliebige Form von Gewalt bedroht sind oder diese bereits erlitten haben. In Notsituationen sind die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Wohneinrichtungen auch für Frauen und ihre minderjährigen Kinder von Gebieten außerhalb des Landes zugänglich, sofern eine Vereinbarung mit dem zuweisenden Dienst gegeben ist.
(2) Der Dienst sieht sowohl offene Strukturen als auch Wohneinrichtungen vor und zwar:
(3) Die Einrichtungen laut Absatz 2 müssen die geltenden Richtlinien für die Bewilligung und Akkreditierung erfüllen.
(4) In den Einrichtungen des Frauenhausdienstes sind Vertraulichkeit und Anonymität in einem solidarischen Umfeld garantiert, in dem die rein weibliche Begleitung der Frauen auf dem Grundsatz des parteilichen Eintretens für die Frau beruht. Wie international anerkannt, wird den Gewalttätern keinerlei Unterstützung angeboten und auch keine Mediation mit ihnen durchgeführt.
(5) Das Land veranlasst die Einrichtung einer oder mehrerer Bereitschaftsnummern der Frauenhausdienste, die rund um die Uhr erreichbar sind. Außerdem unterstützt es die Erstellung einer eigenen mobilen Anwendung (App).