(1) Im Sinne dieses Gesetzes und im Einklang mit der Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 – Istanbul-Konvention – gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(2) Unabhängig von den in Absatz 1 definierten Begriffen gilt dieses Gesetz auch für jene Formen von Gewalt, die künftig als solche definiert werden, und für jene, die von Frauen als solche wahrgenommen wird.