(1) Artikel 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, wird mit folgenden Absätzen ergänzt:
„2. Bis zum Inkrafttreten des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft gilt innerhalb der Bannstreifen der in den geltenden Gemeindebauleitplänen ausgewiesenen Straßen die Regelung laut den nachstehenden Absätzen. Für die Bannstreifen entlang der Autobahnen bleibt bis dahin die Regelung laut den geltenden Gemeindebauleitplänen aufrecht.
3. In den Bannstreifen ist die Errichtung von Gebäuden zur Unterbringung der für die Straßenwartung notwendigen Geräte und Materialien erlaubt. Mit Unbedenklichkeitserklärung der mit dem Schutz der Straßen betrauten Behörde ist ebenso die Errichtung von Baulichkeiten erlaubt, die für die primären Erschließungsanlagen erforderlich sind. Die Errichtung von Tankstellen ist auch zulässig. Diese bestehen aus einem Dienstgebäude im Höchstausmaß von 50 m² Nutzfläche, den Zapfsäulen, der Waschanlage und den Einrichtungen für den Pannendienst.
4. Innerhalb der Bannstreifen ist die Erweiterung von bestehenden Gebäuden zulässig, sofern der Abstand zwischen dem bestehenden Gebäude und der Straßengrenze nicht unterschritten wird. Entlang der Staatsstraßen des Typs B (Hauptstraßen außerhalb der Ortschaften) und C (Nebenstraßen) laut gesetzesvertretendem Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285 muss bei Abbruch und Wiederaufbau, mit oder ohne Erweiterung, außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, abgegrenzt sind, der Mindestabstand von 10 m von der Straßengrenze eingehalten werden. Derselbe Abstand muss bei Abbruch und Wiederaufbau entlang der Landesstraßen des Typs D (Stadtstraßen) und der Gemeindestraßen der Klassifizierung E (Stadtviertelstraßen) und F (Lokalstraßen) laut gesetzesvertretendem Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285 außerhalb der geschlossenen Ortschaften, die gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, abgegrenzt sind, und außerhalb der bereits ausgewiesenen Bauzonen eingehalten werden. Die von diesem Absatz vorgesehenen Baueingriffe unterliegen der Unbedenklichkeitserklärung der mit dem Schutz der Straße betrauten Behörde. Die Regelung laut diesem Absatz gilt auch, wenn das von der Erweiterung bzw. vom Abbruch und Wiederaufbau betroffene Gebäude sich in den Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) des Gesetzes befindet.
5. Entlang der Gemeindestraßen können innerhalb der geschlossenen Ortschaften, die gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, abgegrenzt sind, bzw. in den ausgewiesenen Bauzonen, für welche die Erstellung eines Durchführungsplanes von den geltenden Bestimmungen oder vom geltenden Gemeindebauleitplan nicht vorgeschrieben ist, mit Unbedenklichkeitserklärung seitens der mit dem Schutz der Straße betrauten Behörde Neubauten und Maßnahmen an bestehenden Gebäuden auch innerhalb des geltenden Bannstreifens von 5 Meter von der Straßengrenze, wie sie in Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285 (E- Stadtviertelstraßen; F-Lokalstraßen) definiert ist, durchgeführt werden. In Bauzonen, für welche die Erstellung eines Durchführungsplanes von den geltenden Bestimmungen oder vom geltenden Gemeindebauleitplan vorgeschrieben ist, werden Neubauten und Maßnahmen an bestehenden Gebäuden innerhalb des geltenden Bannstreifens von 5 Meter von der Straßengrenze, mit dem Durchführungsplan geregelt.“