(1) Nach Artikel 41 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:
„2. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes eine ähnliche bewilligte Tätigkeit wie jene laut dieser Bestimmung ausgeübt hat, kann diese im selben Umfang weiterführen, wobei bei Aufenthalten der Wohnmobilinsassen von über 12 Stunden die statistische sowie die polizeiliche Gästemeldung zu erfolgen haben.“