(1) Um die Auswirkungen der verringerten Haushaltseinnahmen, die sich aus der Einstellung des Anlagenbetriebs infolge der Maßnahmen zur Prävention einer SARS-COV-2-Virusinfektion ergeben haben, zu lindern, ist die Landesregierung ermächtigt, der Verwaltungsgesellschaft des Pferderennplatzes Meran einen Zuschuss von höchstens 350.000,00 Euro zu gewähren.
(2) Der Zuschuss laut Absatz 1 wird als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, gewährt.
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 350.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.