(1) Zu reinen Informationszwecken wird zum vorliegenden Gesetz die Aufstellung der Änderungen auf Kapitelebene beigelegt (Anlage A).
(2) Es wird zum vorliegenden Gesetz die Aufstellung der Änderungen auf Ebene der Kategorien und Gruppierungen beigelegt (Anlage B).
(3) Es wird zum vorliegenden Gesetz der Nachweis der Haushaltsgleichgewichte beigelegt (Anlage H).
(4) Es wird zum vorliegenden Gesetz die Überprüfung der finanziellen Deckung der Investitionen beigelegt (Anlage 5).
(5) Es wird zum vorliegenden Gesetz die Aufstellung über die Zusammensetzung bezüglich des Fonds für zweifelhafte Forderungen beigelegt (Anlage N).
(6) Es werden zum vorliegenden Gesetz die Änderungen von Interesse des Schatzmeisters beigelegt (Anlage Nr. 8/1).