(1) Im Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 wird am Ende des Absatzes 3 folgender Satz hinzugefügt: „außer im Bereich von Feldrainen und Dämmen sowie Böschungen von Straßen, Fließgewässern und Gräben“.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.