(1) Artikel 25 Absatz 1 des Anhangs B zum Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„1. Das Kontrollorgan wird von der Mitgliederversammlung bestellt, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die Mitgliederversammlung es so entscheidet.“