Nach Artikel 20 wird folgende Übergangsbestimmung Nr. 1 eingefügt:
„ Übergangsbestimmung Nr. 1 (Die Erhöhung der Arztwahl laut Artikel 6 )
Absatz 9 ist ab 1. Juli 2019 anwendbar. Die Ärzte, welche innerhalb dieses Datums bereits die eigene Höchstgrenze auf weniger als 1.300 Einheiten selbstbeschränkt haben, haben die Möglichkeit beim Südtiroler Sanitätsbetrieb einen begründeten Antrag auf Verlängerung zu stellen, um diese Höchstgrenze bis 1. Jänner 2020 beizubehalten. Der Betriebsbeirat hat, bedingt durch die Schwierigkeit die ärztliche Betreuung der Patienten zu garantieren, die Möglichkeit eine negative Bewertung für diese Verlängerung auszusprechen.“