Nach Absatz 6 des Artikels 7 des geltenden Landeszusatzvertrags wird folgender Absatz 7 hinzugefügt:
„ 7. Dem Arzt mit einem befristeten Auftrag laut Absatz 4 werden zusätzlich zur Pro-Kopf-Quote laut Artikel 59 Buchstabe A, Absatz 1, auch die variablen Quoten und die Zulagen, welche von den gültigen Kollektivverträgen GSKV und LZV vorgesehen sind, zuerkannt, wenn der Arzt die Voraussetzungen besitzt und an den vorgesehenen Tätigkeiten teilnimmt.“