Nach Artikel 9/ter wird folgender Artikel 9/quater eingefügt:
„Artikel 9/quater (Vernetzte Medizin)
1. Zusätzlich zur Gruppenmedizin ist die Vernetze Medizin vorgesehen, für welche soweit vereinbar, die Bedingungen unter Artikel 9/ter, Absatz 1, Buchstaben a), b), c), f), g), h), i), j), k) und l) gelten.
2. Die vernetzte Medizin ist gekennzeichnet durch:
- die räumliche Verteilung der Praxen der Allgemeinmediziner im Einklang mit der gebietsmäßigen Gliederung des Einzugsgebietes, ohne an einen einzigen Sitz gebunden zu sein;
- die Handhabung der informatisierten persönlichen Gesundheitsakte durch untereinander kompatibler Software;
- die Vernetzung der Arztpraxen mit Informatiksystemen, die den Zugang zu den Daten betreffend die Betreuten der Mitglieder der Vereinigung ermöglichen;
- die Anzahl der Ärzte der Vereinigung, wobei diese nicht größer als vier sein darf; in besonderen Fällen kann der Sanitätsbetrieb, nachdem der Betriebsrat angehört worden ist, diese Zahl erhöhen;
- die Verpflichtung für diese Ärzte, die Tätigkeit, inklusive der nicht aufschiebbaren Leistungen, auch gegenüber den Betreuten der anderen vernetzten Ärzte auszuüben.
3. Die Entgelte betreffend die Vernetzte Medizin werden in der Höhe und mit den Fälligkeiten laut Artikel 11, Buchstabe B, Absatz 13 geleistet.“