(1) Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Zulasten des Schuldners/der Schuldnerin gehen die Betriebskosten und die Beträge zur Rückerstattung der Spesen, die mit der Abwicklung der Zwangseintreibung verbunden sind. Die der Gesellschaft zustehenden Betriebskosten sind auf insgesamt 6 Prozent der eingehobenen Beträge festgelegt. Dieser Prozentsatz wird immer auf den zur Zwangseintreibung gemäß Artikel 6 angemeldeten Beträgen berechnet. Die Betriebskosten werden dem Schuldner/der Schuldnerin wie folgt angelastet: