(1) Nach Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„4. Die im Sinne von Absatz 1 festgelegten Betriebskosten werden auf alle Schuldpositionen angewandt, die in den ab 1. Jänner 2020 gemäß Artikel 6 Absatz 5 erfolgreich hochgeladenen Lastenlisten enthalten sind. Auf Schuldpositionen in Lastenlisten, deren erfolgreiche Hochladung vor dem 1. Jänner 2020 erfolgt ist, werden weiterhin die bis zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Betriebskosten angewandt.“