(1) Artikel 5 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„4. Verantwortlich für das Zwangseintreibungsverfahren sind eine oder mehrere Personen, die vom Verwaltungsrat der Gesellschaft ernannt werden; sie haben die Aufgabe, die Zahlungsmahnung zu erstellen und alle darauffolgenden Verfahrensabschnitte zu betreuen.“