(1) In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, werden die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 1992, Nr. 225“ durch die Wörter „Artikel 13 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 2. Jänner 2018, Nr. 1“ ersetzt.
(2) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, erhält folgende Fassung:
„e) die Universitäten, die Forschungsinstitute und die Subjekte laut Artikel 13 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 2. Jänner 2018, Nr. 1, die mit dem Land oder einer seiner Hilfskörperschaften eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Zivilschutzbereich abgeschlossen haben,“
(3) In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31, werden nach den Wörtern „eingetragen sind,“ die Wörter „beziehungsweise im Staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors laut Artikel 45 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, für die im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit „Zivilschutz“, und die mit einer Gemeinde Südtirols eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Zivilschutzbereich abgeschlossen haben,” eingefügt.