(1) Nach Artikel 4 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„8. Bei besonderen Verfahren wie Wettbewerbsverfahren für das Lehr- und gleichgestellte Personal oder Bewertungen im Rahmen der Wettbewerbsverfahren, sind in der Ausschreibung praktische Einzelheiten wie Anzahl und Art der Prüfungen, der Zwischenbewertungen oder der Vorauswahlprüfungen vorgesehen.“