(1) Artikel 10 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“4. Die Mindestmiete beträgt 50,00 Euro monatlich. Auf Familiengemeinschaften, in deren Fall der soziale Mietzins unter der Mindestmiete liegt, die Mindestmiete angewandt. Die Mindestmiete wird ausschließlich auf Wohnungen im Eigentum des Wohnbauinstituts angewandt, auf Wohnungen, die das Wohnbauinstitut verwaltet sowie auf Wohnungen im Eigentum öffentlicher Körperschaften.”