(1) In den Schulen der ladinischen Ortschaften in der Provinz Trient, wie sie im Art. 5 bestimmt werden, ist der Unterricht der ladinischen Sprache und Kultur Pflicht und unterliegt den Bestimmungen laut Art. 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 405 mit seinen späteren Änderungen. Die ladinische Sprache kann ferner gemäß den von der zuständigen Schulbehörde festgesetzten Modalitäten als Unterrichtssprache gebraucht werden.
(2) Die Schüler der Oberschulen und der Oberschulen mit Schwerpunkt Kunst in den ladinischen Ortschaften, die ihr Mittelschuldiplom nicht in Schulen der ladinischen Ortschaften erlangt haben, sind auf Antrag vom Unterricht der ladinischen Sprache und Kultur befreit.
(3) Im Rahmen der Verfahren für die Einstellung mit befristetem und unbefristetem Arbeitsverhältnis, für die Versetzungen, die Zuteilungen, den Wechsel des Lehrstuhles bzw. den Übergang in eine Schule höheren Grades des leitenden Personals und des Lehrpersonals sind in jedweder Schule der ladinischen Ortschaften in der Provinz Trient die freien und verfügbaren Stellen denjenigen vorbehalten, die die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Stellen erfüllen und nachweisen, die ladinische Sprache zu beherrschen und Wissen über die ladinische Kultur zu besitzen. Genannte freie und verfügbare Stellen sind mit absolutem Vorrang auch in bezug auf eventuelle freien Stellen im übrigen Gebiet des Landes zuzuweisen. Das Lehrpersonal, dem die Stelle nach den in diesem Absatz vorgesehenen Modalitäten zugewiesen wurde, ist dazu verpflichtet, die ladinische Sprache und Kultur zu lehren oder das Ladinische als Unterrichtssprache gemäß den im Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen zu verwenden. 9)
(4) Falls es nicht mögliche ist, sämtliche Lehrerstellen in den ladinischen Ortschaften gemäß den Bestimmungen laut Abs. 3 zu besetzen, so werden die eventuellen freien Stellen zeitweilig zugewiesen oder befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen.
(4/bis)In den Kindergärten der ladinischen Ortschaften laut Abs. 1 wird gemäß den Landesbestimmungen neben der italienischen Sprache das Ladinische als Unterrichtssprache verwendet. Zu diesem Zweck ist im Landesgesetz vorgesehen, dass in den genannten Kindergärten im Rahmen der Verfahren für die Einstellung, Zuteilung und Mobilität die freien Stellen mit absolutem Vorrang den Personen vorbehalten und zugewiesen werden, die die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Stellen erfüllen und nachweisen, die ladinische Sprache zu beherrschen und Kenntnisse über die ladinische Kultur zu besitzen, wobei dies gemäß den in demselben Landesgesetz enthaltenen Modalitäten festzustellen ist. Genannte freie Stellen sind mit absolutem Vorrang auch in Bezug auf eventuelle freie Stellen im übrigen Gebiet des Landes zuzuweisen. Ist es nicht möglich, alle Kindergärtnerstellen gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes zu besetzen, so werden zur Besetzung der eventuellen freien Stellen befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen. 10)
(4/ter) Das Kindergartenpersonal, dem die Stelle nach den im Abs. 4/bis vorgesehenen Modalitäten zugewiesen wurde, ist dazu verpflichtet, das Ladinische als Unterrichtssprache gemäß den im genannten Absatz enthaltenen Bestimmungen zu verwenden. 11)
(5)Auch im Rahmen der mehrjährigen beruflichen Ausbildungskurse gewährleistet die Provinz den in diesem Artikel vorgesehenen Schutz der ladinischen Sprache und Kultur, wobei allerdings das Erreichen der fachlichen Zielsetzungen nicht beeinträchtigt werden darf. 12)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ergänzt durch den Buchstaben a) des Art. 1 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 8. September 1999, Nr. 344, später geändert durch Art. 1 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 19. November 2010, Nr. 262, und durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Legislativdekretes vom 1. März 2018, Nr. 24.
Art. 2 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekretes vom 8. September 1999, Nr. 344, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekretes vom 1. März 2018, Nr. 24.
Art. 2 Absatz 4/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Legislativdekretes vom 1. März 2018, Nr. 24.
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 2. September 1997, Nr. 321.