(1) Je nach Art der ausgeübten Tätigkeit muss entsprechend den jeweils dafür geltenden Bestimmungen vor Tätigkeitsbeginn eine Meldung zum Tätigkeitsbeginn oder eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns gemacht werden oder eine Akkreditierung durch die zuständigen Behörden erfolgen.
(2) Die Eintragung in das Landesverzeichnis erfolgt, nachdem eine Meldung laut Absatz 1 getätigt wurde oder die Akkreditierung laut Absatz 1 erfolgt ist. Die Eintragung ist provisorisch, solange die mit der Meldung oder Akkreditierung laut Absatz 1 zusammenhängenden Verfahren nicht abgeschlossen sind.