(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz entstehenden Lasten, geschätzt in Höhe von 651.140,00 Euro ab dem Jahr 2018, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der bezüglich des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, erfolgten Ausgabenermächtigung, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.