(1) Artikel 27 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 27 (Übergangsbestimmungen)
1. Die bestehenden Schutzhütten müssen innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Frist diesen Vorschriften angepasst werden, sofern der „Plan zur Anpassung an die Brandschutzbestimmungen in Schutzhütten“ den Anforderungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2015, Nr. 24, entspricht und innerhalb 1. November 2015 bei der ehemaligen Landesabteilung für Brand- und Zivilschutz, inzwischen Agentur für Bevölkerungsschutz, eingereicht wurde und die diesem Dekret beigelegten Vorlagen A und B innerhalb 1. Dezember 2018 bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt werden. Zum Erhalt der vorläufigen Benutzungserlaubnis muss die Vorlage C im Anhang zu diesem Dekret zusammen mit den Anhängen A und B vorgelegt werden.
2. Der Betreiber und ein von ihm beauftragter Techniker müssen bestätigen, dass mindestens vier der folgenden, durch eigene Bestimmungen geregelten Vorschriften, eingehalten werden, unter anderem in Bezug auf: Feuerwiderstand der Bauteile; Brandverhalten der Baustoffe; Unterteilung der Brandabschnitte; Flure; Treppen; Fahrstühle und Lastenaufzüge; Wasserlöschanlagen; Fluchtwege, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen, mit Ausnahme der Stellen wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen, mit Ausnahme der Stellen wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Lagerräume.
3. Nach Abschluss der Arbeiten zur Anpassung an die Brandschutzvorschriften muss die Brandschutzabnahme durchgeführt werden.“