(1) Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, erhält folgende Fassung:
„2. Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Grenzwert und der Grenzwert von drei Hektar Obst- oder Weinbaufläche laut Absatz 1 Buchstabe b) beziehen sich auf den 1. November des Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht. Der Grenzwert von 40 Großvieheinheiten laut Absatz 1 Buchstabe b) entspricht dem Durchschnittswert des Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht.“