(1) - (657)2)
(658) Das Musikkonservatorium Claudio Monteverdi Bozen, Institut für höhere Kunst- und Musikausbildung, wird mit der Freien Universität Bozen zusammengelegt und führt die Bezeichnung Fakultät für Musik „Konservatorium Claudio Monteverdi“ der Freien Universität Bozen.
(659) Der Rat der Freien Universität Bozen genehmigt die zweckmäßigen Änderungen und Ergänzungen des Statuts und der Verordnungen, im Einvernehmen mit dem Direktor des Musikkonservatoriums Claudio Monteverdi Bozen.
(660) Die Änderungen und Ergänzungen laut Absatz 659 werden mit Dekret des Ministers für Unterricht, Hochschulen und Forschung, im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen genehmigt, in Anwendung des Artikels 17 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127.
(661) Weiterhin angewandt werden, soweit vereinbar mit der neuen Ordnung der Fakultät für Musik “Konservatorium Monteverdi” der Freien Universität Bozen, die Bestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245, einschließlich jener betreffend den Rechtsstatus und die wirtschaftliche Behandlung des Lehr- und Verwaltungspersonals des Musikkonservatoriums Claudio Monteverdi Bozen.
(662) Aufrecht bleiben, bis zum Abschluss der für die Zusammenlegung erforderlichen Handlungen und Tätigkeiten, die geltenden Gesetzesbestimmungen über die Verfahren und Modalitäten für die Versetzung auf Antrag des Lehrpersonals vom Musikkonservatorium Bozen an ein anderes Konservatorium; ebenso aufrecht bleiben die Bestimmungen über die Ranglisten mit Auslaufcharakter gemäß vereinheitlichtem Text der geltenden Gesetzesbestimmungen im Bereich Bildung laut gesetzesvertretendem Dekret vom 16. April 1994, Nr. 297 betreffend Kindergärten und Schulen jeder Art und Stufe, gemäß Gesetzesdekret vom 7. April 2004, Nr. 97, mit Änderungen zum Gesetz erhoben durch Gesetz vom 4. Juni 2004, Nr. 143, und gemäß Gesetzesdekret vom 12. September 2013, Nr. 104, mit Änderungen zum Gesetz erhoben durch Gesetz vom 8. November 2013, Nr. 128.
(663) Aus den Bestimmungen laut den Absätzen von 658 bis 662 erwachsen weder Erhöhungen der staatlichen Zuweisungen noch neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten der öffentlichen Finanzen.
(664) - (832)3)
(833) Ab dem 1. Jänner 2018 wird Artikel 13 des vereinheitlichen Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, durch folgenden ersetzt:
"Art. 13
1. Im Einklang mit der Rechtsordnung der Europäischen Union und der internationalen Abkommen sowie der Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung regeln die Provinzen mit Landesgesetz die Modalitäten und die Verfahren für die Vergabe der Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere legen sie die Verfahrensbestimmungen für die Durchführung der Ausschreibungen, die Fristen für die Ausschreibung, die Zulassungs- und Zuschlagskriterien sowie die wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Anforderungen an die Teilnehmer fest. Das Landesgesetz regelt zudem die Dauer der Konzessionen, die Kriterien zur Festlegung der Konzessionsgebühren für die Nutzung und Aufwertung des öffentlichen Wasserguts und der Vermögenswerte wie die Anlagen für große Wasserableitungen, die Parameter für die Entwicklung der Anlagen sowie die Modalitäten zur Bewertung der landschaftlichen Aspekte und der Auswirkungen auf die Umwelt, indem es die entsprechenden Maßnahmen, auch finanzieller Art, zur Kompensation von Umwelt- und Landschaftsschäden bestimmt.
2. Bei Ablauf der durch diesen Artikel geregelten Konzessionen gehen die Sammel-, Zuleitungs- und Regelungsanlagen, die Druckrohrleitungen und die Entlastungskanäle in funktionstüchtigem Zustand unentgeltlich in das Eigentum der Provinzen über, jeweils für ihr Gebiet. Konzessionsinhabern, die, sofern in der Konzessionserteilung vorgesehen oder wenn sie vom Konzessionsgeber dazu ermächtigt wurden, auf eigene Kosten und während der Geltungsdauer der Konzession Investitionen für die im ersten Satz genannten Güter getätigt haben, steht bei Ablauf der Konzession sowie bei Verfall oder Verzicht eine Entschädigung zu, die dem Wert des nicht amortisierten Teils der Güter entspricht, so wie es vom Landesgesetz laut Absatz 1 vorgesehen wird. Für andere Sachgüter als die von den vorigen Sätzen vorgesehenen finden die Bestimmungen laut Artikel 25 Absatz 2 und folgende des königlichen Dekrets vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, wobei die darin vorgesehenen staatlichen Organe durch die entsprechenden Landesorgane ersetzt werden, sowie laut Artikel 1/bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, Anwendung.
3. Bei Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie müssen die Konzessionsinhaber den Provinzen Bozen und Trient für öffentliche Dienste und für bestimmte, mit Landesgesetz festzusetzende Verbrauchergruppen jährlich unentgeltlich 220 Kilowattstunden für jedes Kilowatt konzessionierter mittlerer Nennleistung liefern, gemäß den von den Provinzen festgelegten Modalitäten.
4. Die Provinzen bestimmen außerdem mit Gesetz die Richtlinien zur Festsetzung des Preises des im Sinne von Absatz 3 an die Verteilerbetriebe abgegebenen Stroms; ebenso setzen sie im Einklang mit der Rechtsordnung der Europäischen Union die Richtlinien für die Verbrauchertarife fest.
5. Die Inhaber von Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie entrichten den Provinzen halbjährlich für jede Kilowattstunde von letzteren nicht übernommener elektrischer Energie einen mit dem Landesgesetz laut Absatz 1 festgelegten Betrag, wobei der nationale Durchschnittseinheitspreis für elektrische Energie (PUN) sowie die Durchschnittsausgabeposten in Zusammenhang mit der Lieferung dieser elektrischen Energie zu berücksichtigen sind. Diese Vergütung je Einheit ändert sich im Verhältnis zu den nicht unter 5 Prozent liegenden Änderungen des vom ISTAT ermittelten Industriepreisindex für die Produktion, den Transport und die Verteilung elektrischer Energie.
6. Aufgrund von gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in den Provinzen Trient und Bozen erteilte Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie, welche vor dem 31. Dezember 2022 ablaufen, werden, auch wenn sie schon abgelaufen sind, von Rechts wegen für die Zeit verlängert, die notwendig ist, um die Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung zum Abschluss zu bringen, keinesfalls jedoch über das besagte Datum hinaus. In diesem Fall können die Provinzen und die Konzessionsinhaber allfällige Änderungen der Gebühren und Verpflichtungen, welche die laufende Konzession vorsieht, gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes laut Absatz 1 vereinbaren.
7. Im Bereich des Wassersystems werden die Provinzen vorab konsultiert in Bezug auf die Vereinbarkeit mit diesem Statut und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen der Maßnahmen der Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem, die an Subjekte gerichtet sind, welche auf dem jeweiligen Gebiet Versorgungsdienstleistungen erbringen. Die entsprechenden Modalitäten werden in einem zwischen der besagten Behörde und den Provinzen, auch getrennt voneinander unterzeichneten Einvernehmensprotokoll festgelegt. Die Provinzen holen die für die Untersuchungen und Tätigkeiten der Behörde nötigen Informationen und Unterlagen ein, gemäß Verfahren und aufgrund von Vorlagen, die mit der Behörde selbst im Rahmen des genannten Einvernehmens, unter Wahrung der ihnen zustehenden Befugnisse definiert werden, auch in Bezug auf die Organisation der Versorgungsdienstleistungen, das Tarifsystem und die Ausübung der entsprechenden Überwachungs- und Sanktionsbefugnisse."
(834) In Artikel 1/bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, wird wie folgt abgeändert:
- Absatz 2 ist aufgehoben, und
- in Absatz 13 werden die Wörter „Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 2“ gestrichen.“
(835) - (1181)4)