(1) Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„2. Umfasst das Einzugsgebiet einer Tourismusorganisation mehrere Gemeinden, so ist jene Gemeinde für das Kontrollverfahren zuständig, in der die genannte Organisation ihren Hauptsitz hat.“
(2) Artikel 12 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Solange die Steuersubstitute, das Land oder die Gemeinden keine schriftliche Beanstandung bei der Kontrollgemeinde einreichen und keine Regelwidrigkeiten festgestellt werden, gelten die Qualitätskriterien als erfüllt, wenn die Tourismusorganisationen jährlich bei den zuständigen Gemeinden und bei der für Tourismus zuständigen Landesabteilung folgende Dokumente in digitaler Form hinterlegt haben:
- bis 30. November das Tätigkeitsprogramm und eine Kopie des Haushaltsvoranschlages für das folgende Haushaltsjahr,
- bis 30. Juni eine Kopie der Abschlussrechnung über das vorhergehende Haushaltsjahr und des Tätigkeitsberichtes mit einer Abrechnung über die Verwendung der öffentlichen Zuwendungen.“
(3) Nach Artikel 12 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 3/bis eingefügt:
„3/bis. Bis 31. Jänner jeden Jahres hinterlegen die Tourismusorganisationen in digitaler Form bei der für Tourismus zuständigen Landesabteilung eine Erklärung über den im Vorjahr erreichten Eigenfinanzierungsbetrag.“
(4) Artikel 12 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„5. Die für Tourismus zuständige Landesabteilung führt jährlich bei mindestens sechs Prozent der zum 1. Jänner bestehenden Tourismusorganisationen Stichprobenkontrollen durch.“