(1) Es sind die Anlage Nr. 10 dem vorliegenden Gesetz beigefügt, betreffend das Modell der Rechnungslegung, welche die Haushaltsrechnung, die entsprechende Zusammenfassungen, die Aufstellung bezüglich der allgemeinen zusammenfassenden Übersicht und die Überprüfung des Gleichgewichts und die Vermögenssituation, sowie die Anlagen vorgesehen vom Artikel 11 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, genehmigt.