(1) Nach Artikel 11 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
„2/bis Wenn für ein und dieselbe Warengruppe je nach Art der Artikel verschiedene Preise festgelegt werden, so sind auf den Preisschildern und bei der Werbung der Mindest- und der Höchstpreis anzugeben. Wird nur ein Preis angegeben, so müssen sämtliche Artikel, die zur angebotenen Warengruppe zählen, zu diesem Preis verkauft werden. Bei Angaben, die unterschiedlich ausgelegt werden können, gilt die für den Käufer günstigere.“