(1) Artikel 15 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„3. Die öffentlich angebotenen Waren müssen eindeutig erkennbar sein, und der Preis muss auf den einzelnen Artikeln klar ersichtlich sein. Im Falle von Räumungs-, Saisonschluss- oder vergleichbaren Verkäufen sowie bei Werbeverkäufen können für einen Artikel zwei verschiedene Preise ausgewiesen werden, wobei der Preisnachlass in Prozenten auszudrücken ist.“