Änderungen zum Art. 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279 auf dem Sachgebiet der Jagd
(1)Im Art. 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 279/1974 werden nach Abs. 2 die nachstehenden Absätze hinzugefügt:
„Unter Berücksichtigung des Revierjagdsystems ist es im Landesgebiet nicht notwendig, für eine der in den staatlichen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Jagdarten zu optieren.
Im Landesgesetz wird vorgesehen, dass die selektive Entnahme von zu den jagdbaren Tierarten gehörendem Schalenwild auf der Grundlage entsprechender Selektionsabschusspläne nach Anhören der Landeswildbeobachtungsstelle auch außerhalb der in den staatlichen Bestimmungen festgelegten Zeiträume und Tageszeiten ausgeübt werden kann.
Das Landesgesetz regelt in den im Gesetz vorgesehenen Gebieten die Bedingungen, Modalitäten und Verfahren, mit denen die Jagd innerhalb der von der Provinz errichteten Naturparks erlaubt und ausgeübt werden kann, im Einklang mit den geltenden Richtlinien der Europäischen Union und den internationalen Abkommen unter Berücksichtigung des Reviersystems.“
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.