1. Das Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 13, „Maßnahmen zugunsten der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler“, in der Folge „Landesgesetz“ genannt, hat das Ziel, die Beziehungen zwischen dem Land Südtirol und den Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtirolern zu stärken und nachhaltig zu festigen. Dazu werden Informations-, Beratungs- und Ausbildungsmaßnahmen für diese Zielgruppe gefördert, ihre Organisationen und Einrichtungen, sowie die Rückkehr von Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtirolern nach Südtirol.
2. Folgende Förderungen sind dafür vorgesehen:
1) Beiträge für die Tätigkeit der Organisationen und Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Kriterien,
2) Beiträge für Investitionen der Organisationen und Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Kriterien,
3) die Erstattung von Kosten, welche die Personen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) dieser Kriterien für den Besuch von Sprachkursen und für die Rückkehr in die Heimat bestritten haben.